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VEREINSSATZUNG

der

"Kleingartenanlage Zum Dreieck e.V."

im Verband der Garten- und Siedllerfreunde e.V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 19. März 1997

Vereinssatzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Kleingartenanlage Zum Dreieck e.V." und hat seinen Sitz in Potsdam-Bornim, Schlänitze.
(2) Eingetragen ist der Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam, Reg.-Nr. : VR 301
(4) Der Gerichtsstand ist Potsdam.

§ 2

Zwecke des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens.
(2) Die Satzungszwecke werden insbesondere durch Erhaltung und Unterhaltung und bei Bedarf auch durch Schaffung von Kleingärten in oben benannter Kleingartenanlage sowie in der fachlichen Beratung und Betreuung der Vereinsmitglieder verwirklicht.

Dabei sollen die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege ebenso berücksichtigt werden, wie die Traditionen und historischen Gegebenheiten /Besonder-heiten in der Kleingartenanlage seit ihrer Gründung im März 1984.

(3) Hauptzweck ist die kleingärtnerische Nutzung in Verbindung mit Erholung.

Dabei ist von dem Drittel-Grundsatz auszugehen, ca. je ein Drittel der gepachteten Parzelle für :
- die kleingärtnerische Nutzung,
- die Bauwerke (Laube/Bungalow/Terasse und Wege) sowie
- den Rasen und Sonstiges zu nutzen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3

Dachverbände

(1) Der Verein ist Mitglied im "Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e.V." (VGS) und an deren Beschlüsse, soweit diese nicht der Vereinssatzung zuwiderlaufen, gebunden.
(2) Als Dachverband für das Land Brandenburg fungiert der "Landesverband der Gartenfreunde e.V."

§ 4

Gemeinnützigkeit

(1) Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit wurde durch das Finanzamt Potsdam-Stadt anerkannt und beurkundet.
(2) Zur Gewährung der ausschließlichen Gemeinnützigkeit des Vereins wird bestimmt :
a) Der Verein darf keine anderen als in dieser Satzung bezeichneten Zwecke verfolgen.
b) Er darf keinen Gewinn anstreben, insbesondere dürfen seine Mitglieder keinen Gewinnanteil oder sonstige zweckfremde Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
c) Er darf keine Personen durch zweckfremde Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
d) Etwaige Überschüsse dürfen nur zur Förderung der Vereinsaufgaben bzw. des Vereinslebens verwendet werden.
e) Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens des Vereins zum Zeitpunkt der Auflösung entscheidet die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung.

§ 5

Mitgliedschaft (Ein- und Austritt, Ausschluß)

(1) Mitglied kann jede im Besitz der bürgerlichen Rechte befindliche natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat (Volljährigkeit) und die Vereinssatzung vollinhaltlich anerkennt.
a) Zweck der Mitgliedschaft ist in erster Linie die Nutzung/Pacht eines Kleingartens im Verein.
Die Mitglieder mit rechtsgültigem Nutzungs-/Pachtvertrag sind aktive Mitglieder.
b) Förderndes oder passives Mitglied sind gemäß Absatz (1), Satz 1 solche Personen, die keinen Kleingarten des Vereins nutzen oder gepachtet haben.
Ein Rechtsanspruch auf die Nutzung/Pacht eines Kleingartens im Verein kann daraus nicht abgeleitet werden.
c) Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können nur solche Personen ernannt werden, die sich um das Kleingartenwesen im allgemeinen bzw. um die Förderung des Vereins im besonderen verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.
Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung aufgrund einer Empfehlung des Vorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft muß durch schriftliche Beitrittserklärung/Aufnahme (Formblatt) gegenüber dem Vorstand beantragt werden.
Davon ausgenommen sind die -106- Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Beschließung vorliegender Satzung bereits Mitglieder des Vereins sind.
(3) Der Vorstand entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Zugang über die Aufnahme als Mitglied bzw. über die Ablehnung und erteilt schriftlichen Bescheid.
a) Bei einem Positiv-Bescheid über die Aufnahme gilt die Aushändigung/Übersendung auf dem Postweg der unter Absatz (2) benannten Beitrittserklärung (Original des Antragstellers), versehen mit den Unterschriften von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, als ausreichend.
Eine Kopie verbleibt beim Vorstand.
b) Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich zuzuleiten und bedarf keiner näheren Begründung. Die Ablehnung hat eine Rechtsbehelfsbelehrung zu beinhalten.
Eine Kopie verbleibt beim Vorstand.
 

 

c) Über die Aufnahme als Mitglied bzw. Ablehnung ist die Mitgliederversammlung bei der nächsten turnusmäßigen Versammlung zu informieren.
(4) Mit der (Neu-)Aufnahme als Mitglied des Vereins wird pro Person eine Aufnahmegebühr gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung erhoben.
Die Aufnahmegebühr wird nur einmalig mit Wirkung vom 01. April 1997 erhoben und ist durch das aufgenommene Mitglied innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntwerden der Aufnahme auf das Vereinskonto einzuzahlen.
(5) Die Mitgliedschaft, gleich welcher Form, endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod
a) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand formlos schriftlich zu erklären und ist jeweils jährlich zum Saisonende (31.Oktober) möglich. Ein Austritt zu einem früheren Zeitpunkt wird eingeräumt, wenn Umstände dies erfordern, die das (die) austretende (n) Mitglied (er) nicht selbst zu verantworten hat (haben) und andere Widrigkeiten dem nicht entgegenstehen.
In der Regel bleibt ein Austritt während des Geschäftsjahres gebunden an die Beendigung des Nutzungs-/Pachtvertrages mit dem Verein (Kündigung durch Mitglied).
b) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes.
Die Beendigung/Weiterführung des Nutzungs-/Pachtvertrages wird durch denselben geregelt.
c) Der Ausschluß eines Mitgliedes (bei Nutzungs-/Pachtvertrag durch Einzelperson) bzw. der Mitglieder (bei gemeinschaftlichem Nutzungs-/Pachtvertrag) ist das letzte Mittel zur Disziplinierung der Mitglieder und wird durchgeführt, wenn das Mitglied / die Mitglieder :
  • gegen die Vereinszwecke in grober Weise verstößt / verstoßen,
  • in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung bzw. gegen Beschlüsse des Vorstandes/der Mitgliederversammlung schuldig gemacht hat / haben,
  • den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb eines Geschäftsjahres nicht nachgekommen ist / sind.
Der Ausschluß ist gleichbedeutend mit der Kündigung des Nutzungs-/Pachtverhältnisses und bezieht sich immer auf die gepachtete Parzelle / den Kleingarten.
Der Antrag zum Ausschluß erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes unter Benennung der Gründe und bedarf des Beschlusses einer Mitgliederversammlung (ordentlich oder außer-ordentlich). Wird durch die Mitgliederversammlung der Ausschluß beschlossen, erfolgt durch den Vorstand die Empfehlung an den "Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e. V.", die Kündigung mit Frist zum 30. November des Folgejahres zu vollziehen.
Wenn es die Interessen des Vereins zwingend gebieten, kann der Beschluß einer Mitglieder-versammlung den Ausschluß für vorläufig vollziehbar erklären.
Dem vorausgesetzt wird eine zweimalige Abmahnung durch den Vorstand innerhalb eines Geschäftsjahres wegen Erfüllung zuvor benannter Ausschlußkriterien.
Dem Mitglied / den Mitgliedern, der / die vom Ausschluß bedroht ist / sind, ist Gelegenheit zur Äußerung vor dem Vorstand, der Mitgliederversammlung bzw. dem Kreisverband zu geben.
Der Ausschluß von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes / von ausgeschlossenen Mitgliedern ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Ausschlusses auf Antrag möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschied.
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können die Wiederaufnahme empfehlen.

§ 6

Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Finanzkommission und die Mitgliederversammlung.
a)

 

b)

 

c)

Die Organe beschließen, soweit in der Satzung keine andere Festlegung getroffen wurden, mit einfacher Mehrheit (dafür oder dagegen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als neutral; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung).

- der Vorstand mit mindestens drei Stimmen,
- die Mitgliederversammlung mit mindestens 51 % der anwesenden (gültigen) Stimmen.

Jedes Mitglied des Vereins hat nur eine Stimme.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Vereinsmitgliedern.
a)
  • dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
b)
  • dem Stellvertreter, zugleich Schriftführer / der Stellvertreterin, zugleich Schriftführerin
c)
  • dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
d)
  • Vorstandsmitglied für Bauen und Ökologie (Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege)
e)
  • Vorstandsmitglied für Organisation (Arbeitseinsätze u.d.m.)
f)
  • Ehrenmitglied (ern) bei Beschluß mit beratender Stimme
Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und wird nach Bedarf durch den Vorsitzenden zur Vorstandssitzung zusammengerufen.
Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich; zu einzelnen Top können sowohl Mitglieder vorgeladen bzw. eingeladen werden, als auch auf vorherigen schriftlichen Antrag ihre Teilnahme erwirken.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben jeder Einzelvertretungsbefugnis.
Beide, sowie der Schatzmeister sind zeichnungsberechtigt.
Weitere Modalitäten sind in einer "Vereins-Kassenordnung" zu regeln.
(4) Die Geschäfte innerhalb und außerhalb des Vereins werden durch den Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung / Abwesenheit durch seinen Stellvertreter - geführt.
 

 

Zusätzlich können Vorbereitungen/Vorverhandlungen für Geschäfte außerhalb des Vereins gemäß den zuvor getroffenen Beschlüssen / Festlegungen des Vorstandes geführt werden. Das damit beauftragte Vorstandsmitglied ist rechenschaftspflichtig gegenüber dem Vorstand.
(5) Die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren (Niederschrift) und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu paraphieren. Die Endfassung des Protokolls hat in zweifacher Niederschrift zu erfolgen.
In der Niederschrift sind die gefaßten Beschlüsse zweifelsfrei festzuhalten.
Hält der Vorstand es für erforderlich - Beschluß zur Information der Mitglieder (vollinhaltlich oder in Auszügen) - ist die Niederschrift einer Vorstandssitzung als Aushang im Schaukasten der Kleingartenanlage zu veröffentlichen.
Niederschriften der Mitgliederversammlungen sind immer im Schaukasten zu veröffentlichen.
Die Aushangzeit beträgt jeweils den Zeitraum von mindestens vier Wochen nach Fertigstellung.
(6) Die Finanzkommission ist ein Organ der Kontrolle über das Vermögen des Vereins.
a) Ihr obliegt insbesondere die Prüfung der Liquidität des Vereins in Verbindung mit der Erstattung des "Finanzberichtes" gemäß § 6, Absatz (7), b) der Satzung.
Die Mitglieder der Finanzkommission werden durch den Vorstand berufen.
Sie sind ausschließlich der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
b) Als Mitglied der Finanzkommission sind drei Mitglieder des Vereins, die nicht zugleich dem Vorstand angehören dürfen, zu berufen.
Die schriftliche Berufung hat mindestens drei Monate vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen, auf der der Finanzbericht erstattet werden soll.
Eine Ablehnung durch das berufene Mitglied ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und bedarf der Schriftform gegenüber dem Vorstand.
Der Schatzmeister / die Schatzmeisterin des Vereins hat in alle zur Prüfung der Liquidität sowie zur Erstattung des Finanzberichtes erforderlichen Belege und Unterlagen Einsicht zu gewähren.
c) Der Finanzbericht ist durch die Finanzkommission der Mitgliederversammlung zu erstatten und in mindestens einer Niederschrift nach Erstattung dem Vorstand auszuhändigen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Es ist demnach die höchste und letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz, soweit in der Satzung nicht anders geregelt.
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt, möglichst zu Beginn der Gartensaison (jeweils im Monat März bzw. April).

Auf dieser Mitgliederversammmlung ist ein Beschluß über :

  • die Notwendigkeit und Höhe der "Umlage",
  • den "Haushaltplan" - soweit die absehbaren Ausgaben bereits bekannt/vorhersehbar sind, für das laufende Geschäftsjahr herbeizuführen sowie

für das zurückliegende Geschäftsjahr :

  • der Rechenschaftsbericht des Vorstandes und
  • der Finanzbericht zu erstatten.
b) Der Finanzbericht ist zu folgenden Positionen zu erstatten :
  • Guthaben mit Beginn des Geschäftsjahres
  • Einnahmen während des Geschäftsjahres, insbesondere
  • Mitgliedsbeiträge und Einnahmen aus der Umlage,
  • Einnahmen für Strom- und Wasserverbrauch,
  • Einnahmen aus der Nutzung des Vereinsgebäudes
  • sonstige Einnahmen
  • Ausgaben während des Geschäftsjahres
  • Einzelpositionen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung mit Verwendungszweck
  • sonstige Ausgaben
  • Guthaben für das laufende Geschäftsjahr
  • bereits geplante bzw. beabsichtigte Ausgaben für das laufende Geshäftsjahr
  • Einzelpositionen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung mit (vorgesehenem) Verwendungszweck.
c) Die Entlastung des Vorstandes für das letzte Geschäftsjahr erfolgt mit Bestätigung des Rechenschaftsberichtes sowie des Finanzberichtes.
Bei Nichtbestätigung ist innerhalb von acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung nur zu dem/den nicht bestätigten Tagesordnungspunkt/ten anzuberaumen, bei der die Gründe, die zur Nichtbestätigung geführt haben, auszuräumen/zu klären sind.
d) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn
  • dies in der Satzung gesondert geregelt ist oder
  • von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
(8) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in der Regel mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand unter Nennung :
  • Ort und Beginn der Mitgliederversammlung sowie
  • der Tagesordnungspunkte (Top)

* darunter den Top "Sonstiges".

Die Einberufung per Aushang im Schaukasten ist zusätzlich bzw. als Ausnahme möglich.

(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn
  • die Einladung der Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist,
  • mindestens 51 % der anwesenden Mitglieder dem Beschluß zugestimmt haben bzw.
  • in der Satzung dazu andere Festlegungen geregelt sind.

Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist jeweils zu deren Beginn festzustellen.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter.

§ 7

Wahlen zum Vorstand

(1) Wahlen zum Vorstand sind durchzuführen :
a) turnusmäßig für den gesamten Vorstand alle 5 Jahre (beginnend 1998),
 

 

b) wenn dies vorzeitig mindestens ein Drittel aller Mitglieder gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Nennung der Gründe verlangen für :
  • den gesamten Vorstand durch einen Gesamtmißtrauensantrag oder
  • einzelne / mehrere Mitglieder durch Einzelmißtrauensanträge
durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
Werden zu (mindestens) drei Vorstandsmitgliedern Einzelmißtrauensanträge gestellt, steht der gesamte Vorstand zur Neuwahl.
(2) Die Mitgliederversammlung schlägt die Kandidaten zur Wahl (mit oder ohne Funktion) vor, möglichst mit Begründung. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins.
Bei der offen oder geheim durchzuführenden Wahl - Einzelwahl bzw. Blockwahl - (mit oder ohne Funktion) gilt derjenige als gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen (gültigen) Stimmen erhalten hat. Erhalten zwei Kandidaten Stimmengleichheit, entscheidet eine Stichwahl. Erfolgt die Wahl ohne Funktion, bestimmt der Vorstand noch in der Wahlversammlung in interner Abstimmung die Funktionsvergabe gemäß § 6, Absatz (2) der Satzung und gibt diese der Mitgliederversammlung bekannt.
Vor Beginn der Wahl berufen die Anwesenden aus ihrer Mitte drei Mitglieder als Wahlausschuß. Diese drei einigen sich auf einen Wahlvorsitzenden, der mit der Durchführung der Wahl beauftragt wird.
(3) Eine Wahl zum Vorstandsmitglied kann unterbleiben beim Ausscheiden maximal zweier Mitglieder innerhalb eines Geschäftsjahres durch :
  • Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 5, Absatz (5) der Satzung,
  • Rücktritt aus persönlichen Gründen.
Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, für ausgeschiedene Mitglieder während eines Geschäftsjahres neue Mitglieder in den Vorstand eigenständig zu kooptieren, wenn die zuvor benannten Voraussetzungen gegeben sind. Über die Kooptierung ist auf der nächsten Mitglieder-versammlung ein Beschluß mit Rückwirkung herbeizuführen.
Findet die Kooptierung dabei die Mehrheit, gilt das kooptierte Mitglied als gewählt; findet sie keine Mehrheit, gilt diese mit dem Tag der Mitgliederversammlung als beendet.
Der Vorstand ist in diesem Fall zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit berechtigt, der Mitgliederversammlung unmittelbar erneut Vorschläge zur Kooptierung zum Beschluß zu unterbreiten.

§ 8

Pflichten und Rechte der Vereinsmitglieder

(1) Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht :
a) durch Tun und Unterlassen zur Einhaltung der Vereinssatzung beizutragen,
b) pro Geschäftsjahr mindestens -3- Stunden gemeinnützige Arbeit bei Arbeitseinsätzen innerhalb und außerhalb des Vereinsgeländes zu leisten,
- für jede nicht erbrachte Arbeitsstunde ist ein Wertausgleich (Geldbetrag) gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung bis zum Ende des Geschäftsjahres auf das Vereinskonto einzuzahlen
  • die Mitglieder des Vorstandes sind hiervon befreit ;
  • für besonders eigenständig aktive und verdienstvolle Mitglieder sowie für Mitglieder, die körperlich und geistig zu Arbeitsleistungen nicht in der Lage sind, kann eine Befreiung hiervon durch den Vorstand beschlossen werden,
c) bei Pächterwechsel durch Verkauf des Bungalows / der Laube den Vorstand rechtzeitig darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen (mindestens 6 Wochen vor Vertrag),
- darin eingeschlossen ist :
  • die vollständige und warheitsgetreue Auskunftspflicht gegenüber dem neuen Pächter (Käufer) über alle Fakten und Gegebenheiten, die sowohl für den Verein als auch für den Verkäufer und Käufer von Bedeutung sind oder sein können sowie
  • die rechtzeitige Kontaktierung des Vorstandes durch beide Vertragsparteien,
- ein geschlossener Vertrag gilt als vom Vorstand genehmigt, wenn
  • der kaufende Vertragspartner vorliegende Satzung anerkennt und dies gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt hat,
  • der verkaufende Vertragspartner seine bestehendenVerbindlichkeiten des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Verein vollständig beglichen hat sowie
  • der Kaufvertrag vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter paraphiert wurde.
(2) Jedes Vereinsmitglied ist an die gefaßten Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung gebunden.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht :
a)
  • in dieser Satzung an anderer Stelle bereits geregelte Rechte warzunehmen, soweit Ausschließungsgründe dem nicht entgegenstehen,
b)
  • sich an jedes Vorstandsmitglied mit Problemen zu wenden, die den Verein und das Vereinsleben betreffen,
c)
  • sich unmittelbar an den "Kreisverband ..." (VGS) und seinen Geschäftsführer zu wenden,
d)
  • den Vereinsraum nebst Küche einschließlich vorhandener Geräte und Einrichtung im Vereinsgebäude für private Feierlichkeiten zu mieten und zu nutzen,
    dazu ist :
* ein schriftlicher Antrag beim Vorstand zu stellen, bei Mehrfachanmeldung entscheidet das Datum des Eingangs beim Vorstand über die Vergabe,
* die Miet-/Nutzungszeit maximal auf drei aufeinanderfolgende Tage beschränkt,
* für die Mietung/Nutzung eine Unkostenpauschale (Gebühr) gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung pro Tag zu entrichten (Barzahlung gegen Nachweis bei Schlüsselübernahme) und
* der ordnungsgemäße Zustand wieder herzustellen.

§ 9

Geschäftsjahr und Vermögen des Vereins

 

(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Das Vermögen des Vereins besteht insbesondere aus :
a) nicht beweglichen Einrichtungen und Anlagen auf dem Vereinsgelände, wie
  • dem Vereinsgebäude einschließlich Hydrophoranlage,
  • den Strom- und Wasserversorgungseinrichtungen und - leitungen,
  • der äußeren Umzäunung des Vereinsgeländes,
  • sonstigen Anlagen und Einrichtungen,
b) beweglichen Geräten/Gerätschaften/Einrichtungsgegenständen, die der Ausrüstung,Wartung und Pflege der Einrichtungen und Anlagen des Vereins dienen,
c) dem Guthaben (Vereinskonto, ausgelagerte Konten) jeweils zum Zeitpunkt der Erhebung,
d) sonstigen Vermögenswerten des Vereins.

§ 10

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Auf der Tagesordnung (Top) dieser Versammlung darf nur der Punkt " Die Auflösung des Vereins" stehen.
(3) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn
a) äußere Umstände es erfordern, die die Auflösung des Vereins unumgänglich machen,
  • dabei dürfen diese äußeren Umstände weder durch den Vorstand noch durch Mitglieder des Vereins (einzeln oder gemeinschaftlich handelnd) verantwortlich herbeigeführt worden sein,
b) dies einzeln durch insgesamt Zwei Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Benennung der Gründe verlangen.
(4) In dieser Versammlung müssen mindestens Drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.
Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist im Abstand von vier Wochen jeweils eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung zum gleichen Top so lange einzuberufen, bis die Beschlußfähigkeit gegeben ist.
(5) Zur Beschlußfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich,
  • wird die Auflösung beschlossen, haben die Mitglieder in der gleichen Versammlung den Liquidator / die Liquidatoren zu bestellen, der/die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.
(6) Das nach Auflösung verbleibende Vereinsvermögen ist dem "Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e.V." (VGS) zum Zwecke der satzungsgemäßen Förderung des Kleingartenwesens zu übergeben, abzüglich des Anteils, der an die Mitglieder ausbezahlt werden kann.
Die Aufteilung erfolgt zu gleichen Teilen pro gepachtete Parzelle.
(7) Die beschlossene Auflösung des Vereins ist dem Amtsgericht Potsdam sowie dem Finanzamt Potsdam (Stadt) unverzüglich bekanntzugeben.

§ 11

Satzungsänderung/Neufassung der Satzung

(1) Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Hierzu ist eine Anwesenheit von Drei Viertel der Mitglieder erforderlich sowie eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

§ 12

Schlußbestimmungen

(1) Der Verein regelt mit Beschluß der Mitgliederversammlung die zusätzliche Ordnung für :
  • die weitere Gestaltung und Nutzung der Kleingärten bzw. des Vereinsgeländes,
  • deren Ordnung, Pflege und Sauberkeit sowie für
  • das Zusammenleben seiner Mitglieder

in einer "Gartenordnung".

(2) Der Verein benutzt im rechtlichen, öffentlichen sowie im geschäftlichen Schriftverkehr ein Logo, wie auf dem Deckblatt der Satzung (im Original) abgebildet.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, sich mit Visitenkarten, auf denen das Logo bzw. wesentliche Teile davon sowie die Funktion im Vorstand enthalten sein müssen, gegenüber Gesprächs- und Geschäftspartnern als Vorstandsmitglied des Vereins zu erkennen zu geben.
(4) Postanschrift des Vereins ist die Privatanschrift des Vorsitzenden (Hauptwohnsitz), die im Schriftverkehr im Kopf des Briefbogens enthalten sein muß.
Darüber hinaus steht den Mitgliedern der "Briefkasten" am Schaukasten im Vereinsgelände für den Schriftverkehr mit dem Vorstand zur Verfügung.

§ 13

Satzungsbeschluß

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19. März 1997 beschlossen.
(1)

(2)

 

 

 


(3)


(4)

Sie tritt mit der Beschlußfassung in Kraft.

Jedem Mitglied des Vereins (pro Parzelle) ist eine Kopie auszuhändigen.

Je eine Kopie ist ferner zuzuleiten:

  • dem Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam,
  • dem Finanzamt Potsdam-Stadt,
  • der kontoführenden Zweigstelle der MBS in Potsdam und
  • dem "Kreisvorstand Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e.V." (VGS)

Beim Vorstand des Vereins ist stets ein Exemplar der Satzung zur Einsichtnahme durch die Mitglieder und andere Interessierte vorzuhalten.

Gleichzeitig tritt die bis dato gültige "Satzung des Kleingärtnervereins Zum Dreieck , Potsdam-Bornim, Am Marquarter Kanal" - beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 23. Mai 1992 - außer Kraft.

 

 

 

Funktion im Vorstand

Paraphe

gezeichnet Vorsitzender Fürstenau, Olaf
gezeichnet Stellvertreter und Schriftführer Golemo, Bernd
gezeichnet Schatzmeisterin Zimmermann, Ursel
gezeichnet Vorstandsmitglied für Bauen und Ökologie Jett, Arno
gezeichnet Vorstandsmitglied für Organisation Zechel, Uwe

 


© 12/1999 - Kleingartenanlage Zum Dreieck e.V.
email: zumdreieck@vereinsnetz.de
Entwurf: Bernd Golemo
Realisation: Klaus Marten (MartenSoft)
Letzte Änderung: 23. Juli 2000