
G A R T E N O R D N U N G
Auf der Grundlage des § 12 Vereinssatzung vom 19. März 1997 gelten
ergänzend und/oder abweichend zur Rahmengartenordnung des Landesverbandes Brandenburg der
Gartenfreunde e.V. vom 22. Juni 1997
folgende Grundregeln auf dem Vereinsgelände für :
die weitere Gestaltung und Nutzung der Kleingärten bzw. des Vereinsgeländes,
deren Ordnung, Pflege und Sauberkeit sowie für
das Zusammenleben der Mitglieder.
| A Ergänzend zur Ziffer : | |||
| 1 sowie 8 |
Bevollmächtigter im Sinne der o.g. Rahmengartenordnung ist der Vorstand (Vorstandsmitglieder) der Kleingartenanlage "Zum Dreieck eV.". | ||
| 2.4 | In Vorbereitung eines ordnungsgemäßen Pächterwechsels sind dem bisherigen Pächter durch den Vorstand folgende Unterlagen zu übergeben bzw. zu übersenden : | ||
| - Übergabe-/Übernahmeprotokoll, | |||
| - Vereinssatzung und Vereinskassenordnung, | |||
| - Rahmengartenordnung mit spezifizierter Vereinsgartenordnung, | |||
| - Aufnahmeantrag (für den neuen Pächter) sowie | |||
| - ggf. weitere vereinsbedeutsame Unterlagen. | |||
| 3.3 | Die im Anhang 01 der Rahmengartenordnung festgelegten Pflanz- und Grenzabstände gelten mit Inkrafttreten dieser Gartenordnung. | ||
| 4.4 | Bildet Hecke oder eine andere Pflanzung die Einfriedung eines Kleingartens zu den inneren Wegen, so ist eine lichte Breite von mindestens -3,50- Meter zur gegenüberliegenden Einfriedung ( 1,75- Meter ab Wegesmitte) zu gewährleisten. | ||
| Die Höhe der Einfriedung darf dabei 1,60- Meter nicht überschreiten und muß einen ungehinderten Blick in den Kleingarten ermöglichen. Hiervon ausgenommen ist der Zugang zum Kleingarten. | |||
| Für Einfriedungen anderer Bauart gilt Analoges. | |||
| 6.2 | Das Befahren der Wege innerhalb des Vereinsgeländes mit motorgetriebenen Fahrzeugen, insbesondere an den Wochenenden, ist jeweils zum Saisonbeginn (Monate April/Mai) bzw. Saisonende (Monate September/ Oktober) zum Zwecke eines kurzzeitigen Entladens/Beladens schwerer Gegenstände/Sachen statthaft. Dazu kann bei jedem Vorstandsmitglied der Schlüssel für die an den 3 Toren zusätzlich angebrachten Schlösser ausgeliehen werden. | ||
| Darüber hinausgehende Ausnahmen
zum Befahren bedürfen der Abstimmung mit dem Vorstand. Das Befahren durch Einsatzfahrzeuge udm. bleibt hiervon unberührt. |
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| 6.3 | Die Vereinsmitglieder
sind zur allgemeinen Erhöhung der Sicherheit des Vereinsgeländes angehalten. Dazu sind die offiziellen Zugänge zum Vereinsgelände (3 Tore und eine Tür) während der Saison täglich in der Zeit von 20.00 bis 08.00 Uhr beim Betreten / Verlassen unter Verschluß zu halten. Außerhalb der Saison sowie in Zweifelsfällen gilt ein generelles Schließgebot. Diese Festlegungen gelten für Individualzugänge (direkte Zugänge) zu den Kleingärten analog. |
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| B Abweichend zur Ziffer : | |||
| 6.4 | In der Kleingartenanlage "Zum Dreieck e.V." gelten folgende Ruhezeiten : | ||
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| Die Benutzung von elektrischen bzw. motorgetriebenen Gartengeräten innerhalb/ab dieser Zeiten ist untersagt. | |||
| Hiervon ausgenommen sind die Zeiten und Tage, an denen vom Vorstand organisierte Arbeitseinsätze, die ein kontinuierliches Arbeiten auch über die besonderen Ruhezeiten hinaus erfordern, durchgeführt werden. | |||
| Diese Ausnahme gilt auch für vom
Vorstand organisierte Feierlichkeiten sowie bei individuellen Maßnahmen von
Vereinsmitgliedern nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorstand. Dabei auftretende Belästigungen / Beeinträchtigungen sind durch geeignete Maßnahmen zu minimieren, |
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| C Schlußbestimmungen | |||
| Die Gartenordnung der Kleingartenanlage "Zum Dreieck e.V." tritt mit ihrer Beschlußfassung in Kraft. | |||
| Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung. | |||
(Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 12. März 1998)
| ©
12/1999 - Kleingartenanlage Zum Dreieck e.V. email: zumdreieck@vereinsnetz.de |
Entwurf:
Bernd Golemo Realisation: Klaus Marten (MartenSoft) |
| Letzte Änderung: 23. Juli 2000 | |